AGB für Buchungen von  Pauschalreisen und WEin & Erlebnistage

Kundengelder von CDM incoming sind durch eine Bankgarantie der Raiffeisenbank Lieboch – Stainz (Garant) abgesichert. Die Europäische Reiseversicherung AG, hat sich dem Garanten gegenüber verpflichtet, bei Insolvenz des Reiseleistungsausübungsberechtigten die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche der Reisenden entsprechend der PRV und der Abwicklungsvereinbarung zu übernehmen. Reisende haben sich innerhalb von 8 Wochen an den Abwickler zu wenden, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von CDM incoming verweigert werden.

 

Kontakt:

Europäische Reiseversicherung AG, Kratochwjlestraße 4, A-1220 Wien, 01 317 25 00.  Reisende haben sich innerhalb von 8 Wochen an den Abwickler zu wenden, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von CDM incoming verweigert werden. Details zur Reiseleistungsausübungsberechtigung von CDM incoming finden Sie auf der Webseite https://www.gisa.gv.at/abfrage unter der GISA Zahl 195 36 705.

Weiters empfehlen wir Ihnen, eine Reisestornoversicherung abzuschließen.  

*Covid 19: bei besonderen behördlichen Besucher-Einschränkungen, müsste die Veranstaltung abgesagt werden, dann ersuchen wir vorweg um Verständnis und organisieren gerne ein Ersatzprogramm.

  

Unsere Storno – und Geschäftsbedingungen bei Pauschalreisen inkl. Nächtigung:

bis 8 Wochen vor Anreise ist eine kostenlose Stornierung der gesamten Gruppe möglich / wir bitten um die erste Zimmerliste

8 -Wochen - 3 Wochen - 30 % des Arrangements

3 Wochen - 1 Woche  - 50 % des Gesamtarrangements

1 Woche - 3 Tage - 80 % des Gesamtarrangements

3 Tage bis no show - 100 % des Gesamtarrangements

Einzelne Zimmer können eventuell noch Rücksprache mit dem Vermieter noch kostenfrei storniert werden. Wir empfehlen den Abschluss einer Gruppen – Stornoversicherung der Europäischen Reiseversicherung.

 

Rahmenprogramm:

Der Veranstalter beauftragt CDM mit der Durchführung eines Programmes im beschriebenen Ausmaß. Es wird ausdrücklich festgehalten, das CDM keine Haftung für teilnehmende Personen übernimmt, sämtliche angebotene Programme und Aktivitäten erfolgen auf eigene Gefahr. Der Veranstalter wird daher CDM von dritter Seite geltend gemachte Ansprüche aus diesem Titel völlig schad- und klaglos halten. Weiters ist der Gesundheitszustand der teilnehmenden Personen unbedenklich!

 

Anzahlungen erfolgen frühestens 8 Wochen vor Anreisedatum, die Restzahlung spätestens 1 Woche vor Anreise der Gäste. Wenn Sie auch Zusatzkonsumationen über uns abrechnen möchten, ist dies gerne möglich gegen eine Handlingfee von € 29,00 pauschal. Bitte achten Sie darauf, dass diese Belege direkt von Ihnen vor Ort unterzeichnet werden. Wir verrechnen diese gerne 1:1 an Sie weiter, übernehmen jedoch keine Garantie für die Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen!

  

Stornobedingungen bei Buchungen unserer Wein & Erlebnistage ohne Nächtigung

Bis zu 3 Wochen vor Anreise ist eine Stornierung des gesamten Programmes möglich. (Bis zu 10 % der Teilnehmer können bis 2 Tage vor Anreise kostenlos storniert werden). 3 Wochen bis 1 Woche vor Veranstaltung 50 %, 6 Tage bis bis no show – 100 % des Gesamtarrangement.

Auf eine Anzahlung verzichten wir, 1 Woche vor Anreise muß der Gesamtrechnungsbetrag spesenfrei für den Empfänger überwiesen sein.

 

Geld- zurück- Garantie: Im Falle einer Grenz- oder Hotelschließung bzw. eines Lockdowns können Sie, auch kurzfristig, kostenlos stornieren. Der Veranstalter der Reise / des Ausfluges ist für die Einhaltung der Covid 19 Regeln verantwortlich (z.Bsp. 3 G etc…)

 

Rahmenprogramm:

Der Veranstalter beauftragt CDM mit der Durchführung eines Programmes im beschriebenen Ausmaß. Es wird ausdrücklich festgehalten, das CDM keine Haftung für teilnehmende Personen übernimmt, sämtliche angebotene Programme und Aktivitäten erfolgen auf eigene Gefahr. Der Veranstalter wird daher CDM von dritter Seite geltend gemachte Ansprüche aus diesem Titel völlig schad- und klaglos halten. Weiters ist der Gesundheitszustand der teilnehmenden Personen unbedenklich!

Bitte geben Sie uns ca. 15 Tage vor Veranstaltung die genaue Personenanzahl bekannt. Sie erhalten von uns dann die Voucher mit allen Leistungen, Ansprechpartnern, fixierten Terminen und exakten Adressen sowie die Menüvorschläge, Reiseunterlagen und die Rechnung zugeschickt. Wenn Sie auch Zusatzkonsumationen über uns abrechnen möchten, ist dies gerne möglich gegen eine Handlingfee von € 29,00 pauschal. Bitte achten Sie darauf, dass diese Belege direkt von Ihnen vor Ort unterzeichnet werden. Wir verrechnen diese gerne 1:1 an Sie weiter, übernehmen jedoch keine Garantie für die Richtigkeit dieser zusätzlich ausgestellten Rechnungen!

 

Sie werden wunderschöne Tage bei uns im steirischen Weinland verleben und wir versichern Ihnen schon heute unsere vollste Aufmerksamkeit Ihnen und Ihren Gästen gegenüber!

 

Allgemeinde Reisebedinungen (ARB 1992)

 

Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,  BGBI. I Nr. 48/2001 

 

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98). 

 

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. 

CDM incoming tritt beim Endkunden als Reiseveranstalter auf.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.  

Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. 

 

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. 

 

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen. 

 

Die besonderen Bedingungen 

 

- der vermittelten Reiseveranstalter, 

- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)  

  und  

- der anderen vermittelten Leistungsträger 

 

gehen vor. 

 

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER 

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen. 

 

1. Buchung/Vertragsabschluß 

 Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom 

Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. 

 

Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. 

 

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen. 

  

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). 

 

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatzvon Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. 

 

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln. 

 

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen 

 

2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften  

Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß erforderlich ist. 

 

Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Paß-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt 

das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. 

 

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften. 

 

2.2. Informationen über die Reiseleistung 

 

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen. 

 

3. Rechtsstellung und Haftung 

 

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf 

 

- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; 

 - die einwandfreie Besorgung  von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; 

 - die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen). 

 

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. 

 

3. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. 

 

4. Leistungsstörungen 

 

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 

 

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet. 

 

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER 

 

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. 

 

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht. 

 

1. Buchung/Vertragsabschluß 

 

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. 

 

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers 

 

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. 

 

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung 

 

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten. 

 

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung 

 

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das 

noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. 

  

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen 

 

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Paß, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, daß bei der Buchung anderslautende Verein-barungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. 

 

4. Reisen mit besonderen Risken 

 

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. 

 

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 

 

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 

 

5.1. Gewährleistung 

 

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. 

 

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. 

 

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.  

 

5.2. Schadenersatz 

 

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 

 

Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. 

 

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. 

 

Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. 

 

5.3. Mitteilung von Mängeln 

 

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen 

des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleis- 

tungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. 

 

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 

 

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze 

 

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 

 

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen 

 

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die 

Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu 

lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. 

 

Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 6 Monaten geltend gemacht werden. Für Buchungen ab dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist von zwei Jahren. 

 

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 

 

Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 

 

7. Rücktritt vom Vertrag 

 

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise 

 

a) Rücktritt ohne Stornogebühr 

 

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: 

 

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.  

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. 

 

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. 

 

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. 

 

b) Anspruch auf Ersatzleistung 

 

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. 

 

Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen. 

 

c) Rücktritt mit Stornogebühr 

 

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. 

 

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden. 

 

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze: 

 

1. Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) 

 

bis 8 Wochen vor Anreise ist eine kostenlose Stornierung der gesamten Gruppe möglich / wir bitten um die erste Zimmerliste

8 -Wochen - 3 Wochen - 30 % des Arrangements

3 Wochen - 1 Woche  - 50 % des Gesamtarrangements

1 Woche - no show - 85 % des Gesamtarrangements

 

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen, Selbstanreise
 

bis 30. Tag vor Reiseantritt.................................................................10% 

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt......................................................15% 

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt......................................................50% 

ab 9. bis 2. Tag vor Reiseantritt..........................................................75% 

ab dem 2. Tag vor Reiseantritt...........................................................85% des Reisepreises. 

 

Rücktrittserklärung 

 

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: 

 

Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies - mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung  zu tun. 

 

d) No-show 

 

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder 

wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahre- 

nen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht 

mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er 85 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. 

 

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise 

 

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde: 

 

- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,  

- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, 

- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten. 

 

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen. 

 

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche 

Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw. 

 

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu. 

 

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise 

 

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. 

 

In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 

 

8. Änderungen des Vertrages 

 

8.1. Preisänderungen 

 

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurs

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. 

 

Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. 

 

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. 

 

Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.). 

 

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise 

 

- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind. 

 

- Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. 

Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten. 

 

9. Auskunftserteilung an Dritte 

 

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben. 

 

10. Allgemeines 

 

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (Noshow) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.